LAG Köln - Urteil vom 08.09.2015
12 Sa 682/15
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB; § 34 MTV Post;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3079/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin wegen einer Erkrankung

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 682/15

DRsp Nr. 2015/19807

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin wegen einer Erkrankung

1. Auch vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Umstände in seiner Person können geeignet sein, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Umständen, die in seiner Sphäre liegen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung auf unabsehbare Dauer nicht mehr in der Lage ist.2. Gegen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann die relativ kurze Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Beginn der Erkrankung und dem Aussprich der Kündigung sowie die geringe Höhe der in dieser Zeit geleisteten Entgeltfortzahlung sprechen.3. In der Interessenabwägung sind vom Arbeitnehmer angebotene Maßnahmen - die nach § 84 Abs. 2 SGB IX zu beachten gewesen wären - zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beachten.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 - 1 Ca 3079/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 Abs. 1 BGB; § 34 MTV Post;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Erkrankung der tariflich unkündbaren Klägerin.