LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2015
14 Sa 504/14
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Fleischereifachverkäuferin wegen des Verlassens des Arbeitsplatzes nach Kritik durch den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 504/14

DRsp Nr. 2016/13655

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Fleischereifachverkäuferin wegen des Verlassens des Arbeitsplatzes nach Kritik durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: Einzelfall einer erfolglosen Berufung gegen ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes erstinstanzliches Urteil. Die ausgesprochene außerordentliche Kündigung erwies sich im Rahmen der Interessenabwägung als unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis durch die nicht angegriffene hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst wurde.

1. Die Arbeitsverweigerung einer Fleischereifachverkäuferin am 24. Dezember eines Jahres (macht euren Scheiß doch alleine) kann einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Reaktion von den Kunden wahrnehmbar war. 2. Jedoch scheitert die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung jedenfalls dann an der Interessenabwägung, wenn davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmerin bereits an diesem Tag wegen psychischer Beeinträchtigungen arbeitsunfähig erkrankt war. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber zumutbar, die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Tenor