LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.05.2011
5 Sa 1863/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 185; StGB § 193;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 93/10

Außerordentliche Kündigung; Beleidigung des Vorgesetzten; Wahrnehmung berechtigter Interessen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1863/10

DRsp Nr. 2013/5920

Außerordentliche Kündigung; Beleidigung des Vorgesetzten; Wahrnehmung berechtigter Interessen

1. Wendet sich der Arbeitnehmer in einem Schreiben gegen die Vorwürfe in Abmahnungen und verlangt er deren Entfernung aus der Personalakte, weil er den drohenden Entzug seiner Leitungsfunktionen abwenden und seinem Vorgesetzten dessen aus seiner Sicht ungerechtes Verhalten vor Augen führen will, macht er dadurch lediglich von dem in § 84 Abs. 1 BetrVG ihm eingeräumten Recht Gebrauch. 2. Sind demnach feindselige oder bösartige Motive nicht feststellbar, kann von einer die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden groben Beleidigung nicht gesprochen werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 23. September 2010 - 3 Ca 93/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlos ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 30. April 2010 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 40 %, die Beklagte 60 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 185; StGB § 193;

Tatbestand: