LAG Köln - Urteil vom 02.02.2012
6 Sa 304/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 298
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2873/10

Außerordentliche Kündigung bei whistle-blowing

LAG Köln, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 304/11

DRsp Nr. 2012/7852

Außerordentliche Kündigung bei whistle-blowing

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Strafanzeige durch den Arbeitnehmer (sog. whistle-blowing) einen wichtigen Kündigungsgrund i. S. des § 626 Abs. 1 BGB bildet, hat eine an den Grundrechten der Beteiligten orientierte umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung von Interessen der Allgemeinheit stattzufinden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 4 Ca 2873/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 28.07.2010, 30.07.2010 und 03.08.2010 nicht vor dem 31.03.2011 beendet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über mehrere außerordentliche Kündigungen, welche die Beklagte unter dem 28.07.2010, dem 30.07.2010 und dem 03.08.2010 jeweils fristlos und mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen hat.