Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 28.07.2010, 30.07.2010 und 03.08.2010 nicht vor dem 31.03.2011 beendet worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über mehrere außerordentliche Kündigungen, welche die Beklagte unter dem 28.07.2010, dem 30.07.2010 und dem 03.08.2010 jeweils fristlos und mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen hat.
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