Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.08.2011, Az.:
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Entnahmen aus einer Bargeldkasse sowie widerklagend über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.
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