LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2012
11 Sa 611/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 823; StGB § 246; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2152/10

Außerordentliche Kündigung bei Vorenthaltung von Bargeldeinnahmen einer Betriebstankstelle; Schadensschätzung anhand vorhandener Tankbelege

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 611/11

DRsp Nr. 2012/5955

Außerordentliche Kündigung bei Vorenthaltung von Bargeldeinnahmen einer Betriebstankstelle; Schadensschätzung anhand vorhandener Tankbelege

Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Bargeldeinnahmen aus einer Betriebstankstelle vorenthält, kann anhand der noch vorhandenen Tankbelege der Schaden des Arbeitgebers für die Vergangenheit gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.08.2011, Az.: 10 Ca 2152/10, teilweise abgeändert und die Klägerin und Widerbeklagte als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 7.141,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 07.12.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 823; StGB § 246; ZPO § 287;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Entnahmen aus einer Bargeldkasse sowie widerklagend über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.