LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2008
8 Sa 628/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG 102 Abs. 1 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - 1 Ca 476/07 26.07.2007,

Außerordentliche Kündigung bei Vielzahl von Vermögensstraftaten zum Nachteil der Arbeitgeberin - Betriebsratsanhörung ohne genaue Angabe der Sozialdaten - wirksame Anhörung trotz Fehler bei der Willensbildung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 628/07

DRsp Nr. 2008/14928

Außerordentliche Kündigung bei Vielzahl von Vermögensstraftaten zum Nachteil der Arbeitgeberin - Betriebsratsanhörung ohne genaue Angabe der Sozialdaten - wirksame Anhörung trotz Fehler bei der Willensbildung

1. Der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer in 132 Fällen Heizthermen im Namen und auf Rechnung der Arbeitgeberin bestellt und sich diese selbst zugeeignet hat, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. 2. Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers dann nicht entgegen, wenn es der Arbeitgeberin wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt.3. Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats berühren das Anhörungsverfahren grundsätzlich nicht und führen insbesondere nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung; das gilt selbst dann, wenn die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennenden kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat, denn solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten der Arbeitgeberin, weil sie keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG 102 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand: