LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2010
13 Sa 2538/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; StGB § 259 Abs. 1; StGB § 259 Abs. 3; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 8149/09

Außerordentliche Kündigung bei versuchter Hehlerei von Kupferkabeln; Fristwahrung bei außerordentlicher Kündigung wegen Straftaten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 2538/09

DRsp Nr. 2010/13657

Außerordentliche Kündigung bei versuchter Hehlerei von Kupferkabeln; Fristwahrung bei außerordentlicher Kündigung wegen Straftaten

Bei einer versuchten Hehlerei von entwendeten Kupferkabeln kann es dahinstehen, auf welche Art und Weise, etwa durch Diebstahl oder Unterschlagung, die Kupferkabel aus dem Gewahrsam der Beklagten gelangt sind. Die konkrete Vortat muss nicht im Einzelnen feststehen. Es genügt die Feststellung, dass es sich nur um Diebesgut gehandelt haben kann.

1. § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand; Sinn der Kündigungserklärungsfrist ist es, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob seine Arbeitgeberin einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. 2. Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, kann sich die kündigungsberechtigte Arbeitgeberin am Fortgang des Strafverfahrens orientieren; der gewählten Zeitpunkt für die außerordentliche Kündigung darf jedoch nicht willkürlich gewählt werden sondern bedarf eines sachlichen Grundes.