LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2011
6 Sa 278/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1547/10

Außerordentliche Kündigung bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 278/11

DRsp Nr. 2011/19703

Außerordentliche Kündigung bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Hat sich der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich ausdrücklich verpflichtet, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über den Inhalt seines Arbeitsvertrages Stillschweigen zu wahren und darauf zu achten, dass Unbefugte keine Kenntnis insbesondere aus den Bereichen Finanzen, Steuern, Kalkulationen, Produktion, Konstruktion und Entwicklung erhalten, stellt die unbefugte Weitergabe von Verbindungsdaten, der von Lieferanten eingeräumten Vorzugspreise sowie die Weiterleitung von Skizzen eine Verletzung arbeitsvertraglich vereinbarter Pflichten dar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2011 - 9 Ca 1547/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Restwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 13.09.2010 und hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom gleichen Tag zum 31.03.2011, gestützt auf den Vorwurf des Verrates von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Tat- als auch hilfsweisen Verdachtskündigung.