LAG München - Urteil vom 12.01.2006
2 Sa 430/05
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 § 626 ; BAT § 53 Abs. 3 § 55 Abs. 1 ; BayBG Art. 73 Abs. 3 Nr. 3 ; BayPVG Art. 13 Abs. 2 Art. 77 Abs. 3 Art. 80 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 11716/04

Außerordentliche Kündigung bei ungenehmigter Nebentätigkeit des tariflich unkündbaren Arbeitnehmers nach wiederholter Antragstellung - Beteiligung des Personalrates bei Kündigung im Klinikum rechts der Isar

LAG München, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 430/05

DRsp Nr. 2006/2936

Außerordentliche Kündigung bei ungenehmigter Nebentätigkeit des tariflich unkündbaren Arbeitnehmers nach wiederholter Antragstellung - Beteiligung des Personalrates bei Kündigung im Klinikum rechts der Isar

»1. Eine ungenehmigte Nebentätigkeit ist bei einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer auch dann als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet, wenn der Arbeitnehmer nach Zurückweisung seines Antrags auf Genehmigung der Nebentätigkeit einen erneuten Antrag stellt, aber nicht darauf vertrauen kann, die Nebentätigkeit werde noch genehmigt.2. Bei der Kündigung eines Angestellten nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München als Anstalt des öffentlichen Rechts, dessen Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern besteht und der seine Tätigkeit am Klinikum rechts der Isar (Anstalt des öffentlichen Rechts) ausübt, ist der Personalrat des Klinikums zu beteiligen.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 § 626 ; BAT § 53 Abs. 3 § 55 Abs. 1 ; BayBG Art. 73 Abs. 3 Nr. 3 ; BayPVG Art. 13 Abs. 2 Art. 77 Abs. 3 Art. 80 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.