LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.2010
10 Sa 296/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1944/09

Außerordentliche Kündigung bei Tätlichkeit gegenüber Arbeitskollegen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 296/10

DRsp Nr. 2011/6380

Außerordentliche Kündigung bei Tätlichkeit gegenüber Arbeitskollegen

1. Schlägt der Arbeitnehmer seinen Arbeitskollegen mit der flachen Hand ins Gesicht, so dass dieser wegen seiner Verletzungen arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, liegt in diesem tätlichen Angriff eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. 2. Ein Schlag ins Gesicht kann im Einzelfall nicht damit entschuldigt werden, dass der Arbeitskollege den Arbeitnehmer (wie gereizt auch immer) gefragt hat, ob er einen Telefonanruf getätigt hat. 3. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung; in einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer von vornherein wissen, dass die Arbeitgeberin tätliche Angriffe nicht duldet und missbilligt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Mai 2010, Az.: 8 Ca 1944/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung vom 13.12.2009 wegen tätlichen Angriffs auf einen Arbeitskollegen.