LAG Berlin - Urteil vom 05.01.2005
17 Sa 1308/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 26393/03

Außerordentliche Kündigung bei Störung des Betriebsfriedens nach Entlassungsbegehren des Betriebsrats

LAG Berlin, Urteil vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 17 Sa 1308/04

DRsp Nr. 2005/5443

Außerordentliche Kündigung bei Störung des Betriebsfriedens nach Entlassungsbegehren des Betriebsrats

»Außerordentliche Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens nach Entlassungsbegehren des Betriebsrats.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über einen Auflösungsantrag der Beklagten.

Die Beklagte beschäftigte den am ..... 1964 geborenen Kläger, der für drei Personen Unterhalt zu leisten hat, seit dem 18. Dezember 2000 zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Seit dem 1. März 2002 wurde der Kläger auf unbestimmte Dauer als Vertriebsmitarbeiter eingestellt. Im Mai 2003 kamen die Parteien überein, den Kläger vorübergehend mit Aufgaben im Bereich "Technik" zu betrauen. Im Anschluss daran kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und insbesondere dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten, dem Zeugen L., deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.