LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.06.2009
5 Sa 430/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 3 Ca 701 d/08 vom 17.09.2008,

Außerordentliche Kündigung bei Spesenbetrug

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 430/08

DRsp Nr. 2009/22274

Außerordentliche Kündigung bei Spesenbetrug

Ein Spesenbetrug ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.09.2008, Az.: 3 Ca 701 d/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten, nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis zuvor ordentlich gekündigt hatte, sowie um Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen unrichtiger Reisekostenabrechnung.

Die am ...1963 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.02.2006 als DOB-Abteilungsleiterin bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von € 5.000,00 beschäftigt. Die einzelvertragliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende.