LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2004
8 Sa 460/04
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 4 § 102 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 539 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3212/03

Außerordentliche Kündigung bei Schwarzgeldforderung für Anlagenerrichtung - Darlegungslast für Betriebsratsanhörung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 460/04

DRsp Nr. 2005/18773

Außerordentliche Kündigung bei Schwarzgeldforderung für Anlagenerrichtung - Darlegungslast für Betriebsratsanhörung

1. Hat der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Anlage bei der Tochterfirma des Arbeitgebers "schwarz" eine Zahlung an sich selbst als Privatperson in Höhe von 250.000,- EUR verlangt, handelt es sich dabei um eine schwere abmahnungsfreie und zu einer außerordentlichen Kündigung führende Arbeitsvertragsverletzung.2. Hinsichtlich der Einhaltung des Anhörungsverfahrens § 102 Abs. 1 BetrVG liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber; im Detail schlüssige Darlegungen des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer substantiiert bestreiten, die bloße Negation des geltendgemachten Status als leitender Angestellter reicht nicht aus.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 4 § 102 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 539 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 29.10.2003, die der beklagte Arbeitgeber zum 30.04.2004 ausgesprochen hat, sowie über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 12.12.2003.