LAG Hamm - Urteil vom 26.06.2009
13 Sa 120/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2111/08

Außerordentliche Kündigung bei privaten Telefongesprächen am Arbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 120/09

DRsp Nr. 2009/28493

Außerordentliche Kündigung bei privaten Telefongesprächen am Arbeitsplatz

Hat der Arbeitnehmer entgegen einer Betriebsvereinbarung zur "Telefonanlage und Telefondatenerfassung" im Mai 2008 an fünf Tagen über insgesamt annähernd 100 Minuten und in seinen zwei Arbeitswochen im Juni 2008 an vier Tagen über insgesamt mehr als 46 Minuten Privattelefonate geführt und erfolgte dabei die Anwahl jeweils mit der "O" zur Klassifizierung als Dienstgespräch, so dass der Arbeitgeberin dadurch Kosten in Höhe von 31,02 EUR entstanden sind, rechtfertigt dieses Verhalten (im Einzelfall) eine außerordentliche Kündigung.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 26.11.2008 - 1 Ca 2111/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.