LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2011
6 Sa 1233/10
Normen:
BDSG § 32 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 13/10

Außerordentliche Kündigung bei Missbrauch der Bargeldfunktion eines Werksausweises durch bewusste Inanspruchnahme unrechtmäßig erhaltener Wertgutschriften; unbegründeter Einwand herausgreifender Kündigung bei gleichartigem Kündigungsgrund gegenüber einer Vielzahl von Beschäftigten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1233/10

DRsp Nr. 2011/16549

Außerordentliche Kündigung bei Missbrauch der Bargeldfunktion eines Werksausweises durch bewusste Inanspruchnahme unrechtmäßig erhaltener Wertgutschriften; unbegründeter Einwand herausgreifender Kündigung bei gleichartigem Kündigungsgrund gegenüber einer Vielzahl von Beschäftigten

1. Besteht aus Sicht der Arbeitgeberin bei der Aufbuchung von Guthabenbeträgen auf eine Bezahlkarte aufgrund eines Automatenfehlers der Verdacht, dass Beschäftigte ab zwei Aufbuchungsvorgängen in unmittelbarer Folge oder ab drei Aufbuchungsvorgängen zu unterschiedlichen Zeiten genau gemerkt haben, dass unrechtmäßige Aufbuchungen zu ihren Gunsten erfolgt sind, ist diese Wertung nicht zu beanstanden. 2. Legt die Arbeitgeberin bei einem gleichartigen Kündigungsgrund eine Regel dar, nach der sie zwischen den unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten (Verwarnung, Abmahnung, Kündigung) auf ein Fehlverhalten des Beschäftigten unterschieden hat und ist diese Unterscheidung auch nicht willkürlich sondern nachvollziehbar sachlich begründet, ist der Einwand des Arbeitnehmers, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber die Kündigung ohne jegliche Differenzierungen ausgesprochen und willkürlich einzelne zu kündigende Arbeitnehmer herausgegriffen hat, unbegründet.