LAG München - Urteil vom 14.04.2005
4 Sa 1203/04
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 § 72 Abs. 2 § 72a ; BGB § 626 Abs. 1, 2 ; StGB § 20 § 21 § 184b § 184f ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 21415/03

Außerordentliche Kündigung bei Herunterladen pornographischer Dateien auf Dienstcomputer

LAG München, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1203/04

DRsp Nr. 2005/9487

Außerordentliche Kündigung bei Herunterladen pornographischer Dateien auf Dienstcomputer

»Außerordentliche Kündigung wegen verbotswidriger Internetnutzung und Herunterladens pornographischer Dateien mit strafrechtlich relevantem Inhalt auf den Dienstcomputer.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 § 72 Abs. 2 § 72a ; BGB § 626 Abs. 1, 2 ; StGB § 20 § 21 § 184b § 184f ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten geltend.

Der, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 11.02.1945 geborene, verheiratete, Kläger war seit 30.08.1976, seit 1979 als Info-Sachbearbeiter (Freigaben-Sachbearbeiter), bei der Beklagten mit einer Vergütung von zuletzt 3.278,42 EUR brutto/Monat beschäftigt. Der Kläger befand sich seit März 2003 in Altersteilzeit, wobei nach seinem Vorbringen eine Arbeitsphase vom 01.03.2003 bis 28.02.2005 und eine anschließende Freistellungsphase vom 01.03.2005 bis 28.02.2007 vereinbart gewesen seien.