LAG Hamm - Urteil vom 03.04.2008
15 Sa 2149/07
Normen:
BGB § 273 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1448/07

Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung - unwirksame Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts - keine förmliche Abmahnung nach vorweggenommener schriftlicher Abmahnung

LAG Hamm, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 2149/07

DRsp Nr. 2008/14339

Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung - unwirksame Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts - keine förmliche Abmahnung nach vorweggenommener schriftlicher Abmahnung

1. Fordert der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin auf, einen bestimmten Zeitraum ordnungsgemäß abzurechnen und ihm mitzuteilen, wann, an welchem Ort und zu welcher Zeit er die Arbeit aufnehmen soll, kann die Arbeitgeberin als sorgfältige Erklärungsempfängerin diese Äußerung nicht als Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 273 Abs. 1 BGB verstehen; sie kann vielmehr nur davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach entsprechender Mitteilung tatsächlich wieder aufnehmen wird.2. Sieht sich der Arbeitnehmer trotz eindeutiger und mit einer Sanktionsandrohung versehenen Aufforderung nicht veranlasst, die Arbeit wieder aufzunehmen, ist die Erteilung einer förmlichen Abmahnung im Anschluss an eine schriftlich übermittelte vorweggenommene Abmahnung entbehrlich.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung und um Zahlungsansprüche.