LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.2011
8 Sa 1426/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7265/09

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug durch Missbrauch elektronischer Chipkarte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1426/10

DRsp Nr. 2011/16568

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug durch Missbrauch elektronischer Chipkarte

Arbeitszeitmanipulation und Missbrauch der für die Zeiterfassung erforderlichen Chipkarte rechtfertigen die außerordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seine elektronische Chipkarte für die Bedienung des Zeiterfassungssystems einem Arbeitskollegen übergibt, um den Arbeitsplatz früher verlassen zu können, und der Kollege zum Schichtende seine eigene Arbeitszeit mit seinem Chip hinterlegt und zusammen damit das Zeiterfassungsgerät mit der ihm ausgehändigten Chipkarte bedient.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 06.07.2010 - 18 Ca 7265/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, hat den seit August 2000 bei ihr als "Supervisor Rampe" beschäftigten Kläger mit Schreiben vom 07. August 2009 (Bl. 20 d. A.), das dem Kläger am gleichen Tage zuging, außerordentlich mit sofortiger Wirkung und vorsorglich fristgemäß zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Mit seiner Klage hat der Kläger die Kündigung als unwirksam angegriffen und Weiterbeschäftigung verlangt.