Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. Juli 2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 811,20 festgesetzt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011.
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