LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2012
10 Sa 593/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1; ZPO § 445; ZPO § 448;
Fundstellen:
AuR 2012, 177
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 208/11

Außerordentliche Kündigung; Arbeitsvertragliche Anzeigepflicht bei Krankheit; Darlegungs- und Beweislast; Beweisantritt durch eigene Parteivernehmung; Interessenabwägung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 593/11

DRsp Nr. 2012/4635

Außerordentliche Kündigung; Arbeitsvertragliche Anzeigepflicht bei Krankheit; Darlegungs- und Beweislast; Beweisantritt durch eigene Parteivernehmung; Interessenabwägung

1. Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertigen. 2. Solche erschwerenden Umstände liegen vor, wenn der Arbeitnehmer seine Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit hartnäckig und uneinsichtig verletzt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. Juli 2011, Az.: 11 Ca 208/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 811,20 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1; ZPO § 445; ZPO § 448;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011.