LAG Köln - Urteil vom 16.07.2008
3 Sa 190/08
Normen:
BGB § 626 ; SGB IX § 85 ; SGB IX § 90 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 361
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5868/07

außerordentliche Kündigung; Arbeitssicherheit; Arbeitsunfall; Abmahnung; Interessenabwägung; Schwerbehinderung; Negativattest

LAG Köln, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 190/08

DRsp Nr. 2008/18394

außerordentliche Kündigung; Arbeitssicherheit; Arbeitsunfall; Abmahnung; Interessenabwägung; Schwerbehinderung; Negativattest

»1. Grundsätzliches Abmahnungserfordernis vor einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften und einen hierdurch verursachten schweren Arbeitsunfall. 2. Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur dreiwöchigen Antragsfrist i. S. v. § 90 II a SGV IX. 3. Das Negativattest des Integrationsamts kann nur im Fall seiner Bestandskraft die gesetzliche Kündigungssperre beseitigen.«

Normenkette:

BGB § 626 ; SGB IX § 85 ; SGB IX § 90 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.

Der am 28.03.1964 geborene, verheiratete und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 13.08.1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Monteur/Servicetechniker beschäftigt.