Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.
Der am 28.03.1964 geborene, verheiratete und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 13.08.1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Monteur/Servicetechniker beschäftigt.
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