LAG Köln - Urteil vom 09.11.2011
9 Sa 680/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 246;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 329/11

Außerordentliche Kündigung; Anforderungen an eine Verdachtskündigung [Ausschlussverfahren]

LAG Köln, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 680/11

DRsp Nr. 2012/5158

Außerordentliche Kündigung; Anforderungen an eine Verdachtskündigung [Ausschlussverfahren]

Der Arbeitgeber kann den Verdacht, ein Angestellter habe Geldbeträge aus dem Kassenschalterbereich entwendet, nicht im Wege einer Negativauslese damit begründen, Differenzen seien auffallend oft während der Anwesenheit des Angestellten aufgetreten und andere Schalterangestellten hätten glaubhaft bekundet, kein Geld veruntreut zu haben.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.06.2011 - 2 Ca 329/11 EU - teilweise abgeändert:

Die Weiterbeschäftigungsklage wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 246;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin, geboren am 1961, verheiratet, ist bzw. war bei der Beklagten als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Sie war aufgrund einer schriftlichen Nebenabrede vom 11. Mai 2010 für die Zeit vom 1. Juli 2010 befristet bis zum 30. Juni 2011 als Mitarbeiterin Verkauf an die P GmbH zur Arbeitsleistung überlassen, wobei der Einsatz in deren Filiale in Z erfolgte.