Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1991 als Außendienstmitarbeiter gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt ca. 1.550,00 EUR brutto beschäftigt. Mit Arbeitsanweisung vom 11.11. 2005 setzte die Beklagte die Arbeitszeiten - auch für den Kläger - von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr fest. Der Kläger hatte diesbezüglich Tagesberichte zu fertigen.
Mit den Schreiben vom 09.11.2004 (Blatt 37 der Akte), vom 19.04.2007 (Blatt 42 der Akte) und vom 24.04.2007 (Blatt 38, 39 der Akte) erhielt der Kläger jeweils eine Abmahnung. Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 06.07.2007 trug der Kläger für den 05.07.2007 u. a. Folgendes in den Tagesbericht ein:
"K, 15:04 Uhr bis 15:45 Uhr;
H. H, Stralsund, 18:10 Uhr bis 18:40 Uhr"
Am 05.07.2007 um 16:55 Uhr wurde der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten mit seinem Firmenfahrzeug am O-P-P in Stralsund gesehen.
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