Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seit 01.07.1988 ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt, er ist am 14.12.1958 geboren. Zuletzt arbeitete er als Organist und Chorleiter. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum T. Anwendung. Danach beträgt angesichts des Alters und der Beschäftigungszeit des Klägers die ordentliche Kündigungsfrist 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Der Kläger ist aufgrund der vereinbarten Anwendung der
Unter dem 04.04.2004 erging eine schriftliche Aufforderung an den Kläger, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, in der wörtlich ausgeführt wird, man erwarte, dass er sich mindestens 15 Minuten vor Beginn eines Gottesdienstes in der Sakristei einzufinden habe.
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