LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.01.2010
3 Sa 285/09
Normen:
BGB § 174; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2755/08

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Arbeitnehmer

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 285/09

DRsp Nr. 2010/10958

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Arbeitnehmer

1. a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. b) Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, vollzieht sich zweistufig: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht. 2. Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte sind regelmäßig an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.