LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2009
10 Sa 393/07
Normen:
BAT § 54 Abs. 1; BAT § 55; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 3; HGB § 249 Abs. 3 S. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 549/04

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung; fehlender Nachweis einer konkret insolvenzbedrohten Unternehmenslage bei willkürlicher Bilanzierung eines Insolvenzszenarios; Beweiswürdigung zur wirtschaftlichen Lage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 393/07

DRsp Nr. 2009/27510

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung; fehlender Nachweis einer konkret insolvenzbedrohten Unternehmenslage bei willkürlicher Bilanzierung eines Insolvenzszenarios; Beweiswürdigung zur wirtschaftlichen Lage

1. Eine außerordentliche Änderungskündigung der Arbeitgeberin mit Auslauffrist zum Zwecke der Reduzierung der Jahressonderzuwendung ist mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 55, 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam, wenn sich die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung nicht in einer "konkret insolvenzbedrohten Lage" befindet. 2. Eine konkret insolvenzbedrohte Lage ist nicht feststellbar, wenn auf der Grundlage der Ausführungen des Vorstandes der Arbeitgeberin zu den maßgeblichen Planungsansätzen die angebliche bilanzielle Überschuldung nur durch die Bildung einer zwingend nicht vorgeschriebenen Rückstellung (also einer freiwilligen Wahlrückstellung) planerisch darstellbar war und der Ansatz der Rückstellung für Instandhaltungen damit willkürlich zur Begründung eines zweifelhaften Insolvenzszenarios erfolgte.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16. Juli 2004, Az.: 6 Ca 549/04, wird zurückgewiesen.