Hessisches Landessozialgericht - L 14 KR 66/04 ER - 28.04.2004 ,
SG Frankfurt - S 25 KR 1176/04 ER - 13.04.2004,
Außerordentliche Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 15.08.2005 - Aktenzeichen B 1 A 1/04 S
DRsp Nr. 2006/2212
Außerordentliche Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
In den Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, hat das Gericht für Abhilfe zu sorgen, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo). Durch die Einräumung einer Gegenvorstellung wird dem Erfordernis der Selbstkontrolle durch den iudex a quo ausreichend Rechnung getragen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]