LAG Köln - Urteil vom 09.04.2009
7 Sa 1467/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; TVöD § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8301/07

Außerordentliche Änderungskündigung im Kleinbetrieb; außerordentliche Beendigungskündigung nach Verweigerung der unter Vorbehalt angenommenen Arbeitsbedingungen

LAG Köln, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1467/08

DRsp Nr. 2009/22304

Außerordentliche Änderungskündigung im Kleinbetrieb; außerordentliche Beendigungskündigung nach Verweigerung der unter Vorbehalt angenommenen Arbeitsbedingungen

1. Auch in einem Kleinbetrieb i. S. v. § 23 Abs. 1 KSchG kann der Arbeitnehmer eine ihm gegenüber ausgesprochene außerordentliche Änderungskündigung in entsprechender Anwendung von § 2 KSchG unter Vorbehalt annehmen. 2. Ein Arbeitnehmer, der die Vorbehaltserklärung i. S. v. § 2 KSchG abgibt, verpflichtet sich damit zugleich, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Schicksal der Änderungskündigung vorläufig zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. 3. Ein nachhaltiger Verstoß gegen die Verpflichtung, nach Abgabe der Vorbehaltserklärung zunächst zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, kann im Einzelfall nach erfolgter Abmahnung eine außerordentliche Beendigungskündigung rechtfertigen. 4. Zur Interessenabwägung in einem solchen Fall.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 in Sachen 11 Ca 8301/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; TVöD § 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz in erster Linie um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.