LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2014
L 7 AS 2083/13 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; VV- RVG Nr. 2400; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3254/13

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für das WiderspruchverfahrenUnbilligkeit von geltend gemachten Gebühren für das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren (hier: Widerspruch gegen Mahnbescheid und Begründung von drei Sätzen)Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den KlägerAnwendbarkeit von neuem Prozessrecht auf bereits anhängige Verfahren (hier: § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) SGG)Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 2083/13 B

DRsp Nr. 2014/18006

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchverfahren Unbilligkeit von geltend gemachten Gebühren für das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren (hier: Widerspruch gegen Mahnbescheid und Begründung von drei Sätzen) Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger Anwendbarkeit von neuem Prozessrecht auf bereits anhängige Verfahren (hier: § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) SGG) Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen

Hat ein Beteiligter nach bisherigem Prozessrecht eine schutzwürdige Position erlangt, die es nach neuem Verfahrensrecht nicht mehr gibt, findet die neue Vorschrift (hier: der am 25.10.2013 in Kraft getretene § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) SGG) in dem bereits anhängigen Verfahren keine Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.09.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; VV- RVG Nr. 2400; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.