LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2010
9 Sa 150/10
Normen:
BGB § 626 Abs 1; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 762/09

Außerdienstliches Verhalten als Kündigungsgrund; unwirksame Kündigungen bei intimer Beziehung des Vorgesetzten zu Mitarbeiterin; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Pflichtverletzung des Vorgesetzten; Gesamtabwägung nur aufgrund ausreichend dargelegter Pflichtverstöße

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 150/10

DRsp Nr. 2011/394

Außerdienstliches Verhalten als Kündigungsgrund; unwirksame Kündigungen bei intimer Beziehung des Vorgesetzten zu Mitarbeiterin; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Pflichtverletzung des Vorgesetzten; Gesamtabwägung nur aufgrund ausreichend dargelegter Pflichtverstöße

1. Die Unterhaltung einer intimen Beziehung eines Vorgesetzten zu einer Mitarbeiterin sowie das Umsehen in deren privatem Umfeld sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als an sich zur Kündigung berechtigende Gründe anzusehen; Voraussetzung sowohl einer fristlosen als auch ordentlichen Kündigung aufgrund eines außerdienstlichen Verhaltens ist, dass hierdurch das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird. 2. Wirft die Arbeitgeberin dem Vorgesetzten vor, dass er während der Arbeitszeit die Mitarbeiterin unter anderem unter Androhung geschäftlicher Konsequenzen zu einer Aussprache gedrängt, durch häufige Anrufe das Abteilungstelefon blockiert und den Mitarbeiter einer Detektei angewiesen oder gebeten hat nachzusehen, wo die Mitarbeiterin ihr Auto parkt, handelt es sich nicht um außerdienstliches Verhalten sondern um die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, da ein Vorgesetzter gehalten ist, die ihm unterstellten Beschäftigten entsprechend den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln (§ 75 Abs. 1 BetrVG).