Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 30. Dezember 2008, 1 VK 51/08, abgeändert und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin insgesamt zurückgewiesen.
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