BSG - Urteil vom 24.02.2004
B 2 U 29/03 R
Normen:
SGB X § 111 S. 2 § 120 Abs. 2 § 111 S. 1 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 3 U 239/02 - 04.02.2003,
SG München, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 175/00

Ausschlussfrist ïbei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Leistungsträgern

BSG, Urteil vom 24.02.2004 - Aktenzeichen B 2 U 29/03 R

DRsp Nr. 2004/10348

Ausschlussfrist ïbei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Leistungsträgern

Durch § 111 S 2 SGB X nF werden bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X keine Erstattungsansprüche erfasst, bei denen die Ausschlussfrist unter der Geltung des § 111 SGB X aF am 1.6.2000 bereits abgelaufen war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 111 S. 2 § 120 Abs. 2 § 111 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Erstattung des Wertes von Geld- und Sachleistungen in Höhe von rund 30.700 Euro, die die klagende Berufsgenossenschaft (BG) wegen vermeintlicher Unfallfolgen in der Zeit vom 6. Mai 1995 bis 31. Mai 1996 für den bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten G (B) erbracht hat.

Nachdem die Klägerin schon mit Schreiben vom 30. Januar 1995 gegenüber der Beklagten ihren Erstattungsanspruch für den Fall, dass die gemeldete Erkrankung nicht Folge eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit sei, angemeldet hatte, machte sie mit einem weiteren, der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben vom 26. Oktober 1995 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) den "Anspruch auf Erstattung nach den §§ 102 ff SGB X geltend" und bezifferte ihn mit bis dahin 31.924,25 DM.