LAG Köln - Urteil vom 18.06.2009
7 Sa 1247/08
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1795/08

Ausschluss von Sozialplanansprüchen bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin; unbegründete Klage bei fehlender Veranlassung durch die Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1247/08

DRsp Nr. 2010/1077

Ausschluss von Sozialplanansprüchen bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin; unbegründete Klage bei fehlender Veranlassung durch die Arbeitgeberin

1. Eine arbeitnehmerseitige Eigenkündigung darf nach zutreffender BAG-Rechtsprechung dann nicht zum Ausschluss von Sozialplanansprüchen führen, wenn sie im Hinblick auf eine anstehende Betriebsänderung "arbeitgeberseitig veranlasst" war. 2. Nicht mehr "arbeitgeberseitig veranlasst" im obigen Sinne erscheint eine Eigenkündigung, die "vorzeitig" ausgesprochen wird, d. h. zu einem früheren Beendigungszeitpunkt, als dies durch die anstehende Betriebsänderung geboten wäre. 3. Es steht den Betriebspartnern frei, das Kriterium der "Veranlassung durch den Arbeitgeber" so zu definieren, dass darunter nur eine Eigenkündigung fällt, die nach einer bereits erklärten arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung erfolgt und das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt auflöst als diese, nämlich zu demjenigen Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber am bisherigen Standort keinen vertragskonformen Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer mehr hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2008 in Sachen

1 Ca 1795/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand