BSG - Beschluss vom 09.02.2011
B 6 KA 52/10 B
Normen:
SGB V § 77 Abs. 6; SGG § 10 Abs. 2; SGG § 12 Abs. 3; SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 41 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 8/10
SG Hannover, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 871/06

Ausschluss von Mitgliedern der Vertreterversammlung und ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung von der Mitwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 52/10 B

DRsp Nr. 2011/9456

Ausschluss von Mitgliedern der Vertreterversammlung und ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung von der Mitwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Ausschluss nach § 41 Nr. 4 ZPO wird nicht allein durch die Möglichkeit begründet, dass durch einen Vorstandsbeschluss die Alleinvertretungsmacht einem Vorstandsmitglied hätte übertragen werden können. 2. Mitglieder in der Vertreterversammlung von Kassenärztlichen Vereinigungen und auch ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht sind nicht von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3453 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 77 Abs. 6; SGG § 10 Abs. 2; SGG § 12 Abs. 3; SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 41 Nr. 4;

Gründe:

I

Der Kläger, der als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Niedersachsen teilnimmt, begehrt von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) höheres Honorar für das Jahr 2005.