Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.12.2008 - 1 BV 45 b/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Wahlanfechtung um die Frage, ob bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrates gemäß § 9 BetrVG Leiharbeitnehmer zu berücksichtigten sind. Antragstellerin und Wahlanfechtende ist die Arbeitgeberin. Antragsgegner ist der im Betrieb R... der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der D.T... AG mit deutschlandweit 20 Standorten. Zum Leistungsspektrum der Arbeitgeberin zählen sämtliche Facetten der Customer Services im Customer Relationship Management und im Vertrieb. Das reicht von Kundenservice, Kundenbindung und Kampagneservice über Vertriebsunterstützung, Fulfillment & Logistics sowie Consulting & Training bis hin zu Business Outsourcing und Bereitstellung einer Infrastruktur über sämtliche multimediale Kanäle. Einen dieser Standorte unterhält die Arbeitgeberin in R... .
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