LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.07.2009
4 TaBV 7/09
Normen:
BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19; AÜG § 14;
Fundstellen:
AuA 2009, 672
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 1 BV 45 b/08 vom 18.12.2008,

Ausschluss von Leiharbeitsnehmern bei der Bestimmung der Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/09

DRsp Nr. 2009/22270

Ausschluss von Leiharbeitsnehmern bei der Bestimmung der Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer

Leiharbeitnehmer sind trotz Wegfalls der 24-monatigen Begrenzung nicht im Rahmen des § 9 BetrVG zu berücksichtigen.

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.12.2008 - 1 BV 45 b/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19; AÜG § 14;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Wahlanfechtung um die Frage, ob bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrates gemäß § 9 BetrVG Leiharbeitnehmer zu berücksichtigten sind. Antragstellerin und Wahlanfechtende ist die Arbeitgeberin. Antragsgegner ist der im Betrieb R... der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der D.T... AG mit deutschlandweit 20 Standorten. Zum Leistungsspektrum der Arbeitgeberin zählen sämtliche Facetten der Customer Services im Customer Relationship Management und im Vertrieb. Das reicht von Kundenservice, Kundenbindung und Kampagneservice über Vertriebsunterstützung, Fulfillment & Logistics sowie Consulting & Training bis hin zu Business Outsourcing und Bereitstellung einer Infrastruktur über sämtliche multimediale Kanäle. Einen dieser Standorte unterhält die Arbeitgeberin in R... .