LAG München - Urteil vom 30.04.2009
3 Sa 3/09
Normen:
MTV (Kraftfahrzeuggewerb in Bayern) § 12 Ziff. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 716/08

Ausschluss von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung durch allgemeine tarifvertragliche Ausschlussfrist

LAG München, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 3/09

DRsp Nr. 2009/13878

Ausschluss von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung durch allgemeine tarifvertragliche Ausschlussfrist

Eine allgemeine tarifvertragliche Ausschlussfristklausel, die alle (übrigen) "beiderseitigen" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis umfasst, schließt auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ein. Sie gilt im Übrigen nicht nur für im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende - synallagmatische - Ansprüche, sondern für alle Ansprüche einer Seite gegen die jeweils andere Seite.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 20.11.2008 - 5 Ca 716/08 M - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV (Kraftfahrzeuggewerb in Bayern) § 12 Ziff. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche, die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden.

Der Beklagte war bei der Klägerin bis 31.12.2007 als Verkäufer für Neu- und Gebrauchtwagen angestellt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.03.2006, in dessen Ziffer 6.0 bestimmt ist, dass die "regionalen Manteltarifvertrags-Bestimmungen für die Angestellten des Kraftfahrzeug-Gewerbes ... in der jeweils gültigen Fassung" Anwendung finden.