LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2012
6 Sa 485/11
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 487/11

Ausschluss verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz bei unterlassenen Darlegungen trotz fristgebundener Auflage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 485/11

DRsp Nr. 2012/6604

Ausschluss verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz bei unterlassenen Darlegungen trotz fristgebundener Auflage

Der Kläger ist mit seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz präkludiert, wenn ihm mit einer tatbestandlich wiedergegebenen Auflage vom 10.05.2011 unter Fristsetzung bis 31.05.2011 die Darlegung aufgegeben worden war, ob er im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagten gearbeitet und welche Arbeitsleistung er in diesem Zeitraum erbracht hat, und dass zu anderen Rechtsgrundlagen des Zahlungsbegehrens substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen werden soll, der Beschluss die Folgen verspäteten Vorbringens gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgezeigt hat und irgendwelche Entschuldigungsgründe für die Nichterfüllung der Auflage gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht feststellbar sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.6.2011 - 1 Ca 487/11wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 531 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt nach Einspruch gegen das zweitinstanzlich erlassene Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2011 erstinstanzlich abgewiesene Vergütungsansprüche für Februar und März 2010 in Höhe von 1.500,00 Euro abzüglich 102,79 Euro netto und 1.870,97 Euro brutto weiter.