Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.2010 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung für solche Zeiten des Jahres 2009 hat, in denen sie Krankengeld und einen tariflichen Krankengeldzuschuss bezog.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1991 als teilzeitbeschäftigte Hausmeisterin bei einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt Euro 540,19 tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. In diesem heißt es auszugsweise wie folgt:
"§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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