LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.10.2011
2 Sa 247/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TV Sonderzahlung § 5;
Fundstellen:
AuR 2012, 229
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 257/10

Ausschluss tariflicher Sonderzahlung bei ausbleibendem Unternehmenserfolg; rückwirkende Inkraftsetzung eines formal unwirksamen Haustarifvertrages; Differenzierungsklausel für tarifliche Sonderzahlung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 247/11

DRsp Nr. 2012/1547

Ausschluss tariflicher Sonderzahlung bei ausbleibendem Unternehmenserfolg; rückwirkende Inkraftsetzung eines formal unwirksamen Haustarifvertrages; Differenzierungsklausel für tarifliche Sonderzahlung

1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass sich das Arbeitsverhältnis "nach dem BAT .. in der jeweils geltenden Fassung und den sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträgen" richtet, bedeutet nicht, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien dauerhaft nur an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden sind. 2. Die Wirksamkeit eines rückwirkenden Haustarifvertrages richtet sich nach denselben Grundsätzen wie bei Gesetzen; eine echte Rückwirkung von Tarifvertragsnormen, bei der die nachträglich abweichende Regelung einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, ist wegen des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen grundsätzlich unzulässig. 3. Tarifnormen können ausnahmsweise rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage erschüttert ist, die Rechtslage unklar und verworren ist, nicht auf den Rechtsschein einer ungültigen Norm vertraut werden darf oder zwingende Gründe des Gemeinwohls eine Änderung der Rechtslage verlangen; das kann auch der Fall sein, wenn eine unwirksame Tarifnorm ersetzt werden muss.