LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.05.2010
3 Sa 1752/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; BAT § 50 Abs. 2; TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 479/08

Ausschluss kinderbezogener Besitzstandzulage bei Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1752/09

DRsp Nr. 2010/16487

Ausschluss kinderbezogener Besitzstandzulage bei Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge

1. Die Herausnahme von Arbeitnehmern, denen wegen Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT im September 2005 keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile zustanden, von einem Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung verstößt, anders als dann, wenn kein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile im September 2005 wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit (BAG v. 18.12.2008 - 6 AZR 287/07) oder wegen der Gewährung von Sonderurlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung (BAG v. 18. 12.2008 - 6 AZR 890/07) bestand, nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 6 GG. 2. Die Gewährung von Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT hat keinen Bezug zum Schutz von Ehe und Familie. Bei typisierender Betrachtung kann außer Betracht bleiben, ob ein Arbeitnehmer im Einzelfall einen nach § 50 Abs. 2 BAT - hier zu Fortbildungszwecken - gewährten Sonderurlaub auch zum Zweck der Kinderbetreuung nutzen konnte oder tatsächlich nutzte.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. September 2009 - 7/12 Ca 479/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; BAT § 50 Abs. 2; TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: