LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2009
6 Sa 389/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
AuA 2010, 49
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 185/08

Ausschluss freigestellter Altersteilzeitarbeitnehmer von Jahresbonuszahlung aufgrund Betriebsvereinbarung; Auslegung des Begriffs der Einmalzahlung in Altersteilzeitvertrag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 389/09

DRsp Nr. 2009/24110

Ausschluss freigestellter Altersteilzeitarbeitnehmer von Jahresbonuszahlung aufgrund Betriebsvereinbarung; Auslegung des Begriffs der Einmalzahlung in Altersteilzeitvertrag

1. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung kann wirksam der Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase befinden, von dem Anspruch auf Zahlung eines Jahresbonusses, der u. a. vom Erfolg des Unternehmens abhängt, vereinbart worden. 2. Der Begriff der "Einmalzahlungen" in einem Altersteilzeitvertrag erfasst unter Berücksichtigung der sog. Spiegelbildtheorie des BAG keine leistungsabhängigen Bonizahlungen, die an die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Erreichung von Zielvorgaben in einem bestimmten Kalenderjahr anknüpfen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 14.01.2009 - 2 Ca 185/08 - wird zurückwiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Bonusleistung für das Jahr 2007.