LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.09.2015
L 20 AS 2161/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; FeizügG/EU § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 130 AS 14169/15

Ausschluss EU-Ausländer

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen L 20 AS 2161/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19243

Ausschluss EU-Ausländer

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; FeizügG/EU § 2 Abs. 2;

Gründe:

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragsteller müssen glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihnen ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).