LAG Köln - Urteil vom 27.02.2009
10 Sa 891/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7372/07

Ausschluss eines Sozialplanabfindungsanspruches bei vorzeitiger Eigenkündigung nach vorheriger Arbeitgeberkündigung; sachlich gerechtfertigte Einschränkung des Abfindungsanspruchs durch Wegfall des betrieblichen Beschäftigungsbedarfs

LAG Köln, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 891/08

DRsp Nr. 2009/13511

Ausschluss eines Sozialplanabfindungsanspruches bei vorzeitiger Eigenkündigung nach vorheriger Arbeitgeberkündigung; sachlich gerechtfertigte Einschränkung des Abfindungsanspruchs durch Wegfall des betrieblichen Beschäftigungsbedarfs

Es liegt kein Verstoß gegen den grundsätzlich geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn im Sozialplan für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung nach vorheriger Arbeitgeberkündigung für den Abfindungsanspruch die zusätzliche Einschränkung aufgestellt wird, dass der betriebliche Beschäftigungsbedarf entfallen sein muss.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2008 - 8 Ca 7372/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus Sozialplan.

Der 1955 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.07.1980 bei der Beklagten - zuletzt als Senior-Accountant im Bereich Investment Accountant - in H beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 5.892,97 € brutto zuzüglich eines von bestimmter Zielerreichung abhängigen Jahresbonus.