LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.08.2008
L 1 R 193/06
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 5 RA 333/04 - 21.03.2006,

Ausschluss eines Hinterbliebenenrentenanspruchs bei einer Versorgungsehe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen L 1 R 193/06

DRsp Nr. 2008/20485

Ausschluss eines Hinterbliebenenrentenanspruchs bei einer Versorgungsehe

Überwindet einer der Partner einer langjährigen Lebensgemeinschaft seinen bisherigen Widerstand gegen eine vom anderen Partner seit längerem gewünschte Heirat gerade dann, wenn er schwer erkrankt ist, so stellt dies kein zwingendes Indiz für eine Versorgungsehe dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a ;
Vorinstanz: SG Oldenburg (Oldenburg) - S 5 RA 333/04 - 21.03.2006,