LAG Hamm - Beschluss vom 04.05.2012
13 TaBV 80/11
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 64/11

Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten

LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 13 TaBV 80/11

DRsp Nr. 2012/14756

Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten

Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds kommt nur wegen der Verletzung von Pflichten in Betracht, die dem Amtsträger gerade als Mitglied des Betriebsrats in Bezug auf die gesetzlichen Aufgaben dieses Gremiums obliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.09.2011 – 3 BV 64/11 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Die Arbeitgeberin begehrt den Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes P1 aus dem Betriebsrat, dessen Vorsitzender er ist.

Die Arbeitgeberin betreibt am Standort Dortmund einen Betrieb mit ca. 110 Arbeitnehmern, für den der beteiligte siebenköpfige Betriebsrat gewählt worden ist. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende in der Vergangenheit tatsächlich nur Amts- und keine Arbeitstätigkeiten durchgeführt hatte, teilte ihm die Arbeitgeberin nach der Neuwahl am 19.03.2010 mit, es sei beabsichtigt, ihn zukünftig auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einzusetzen.

Im Dezember 2010 schrieb die Arbeitgeberin die Besetzung von insgesamt acht Arbeitsplätzen aus, und zwar für folgende Tätigkeiten:

Zugführer/innen: 4 Arbeitsplätze

Mitarbeiter/innen im ServiceCenter

(Urlaubs- und Krankheitsvertretung): 3 Arbeitsplätze

Operator: 1 Arbeitsplatz