Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.09.2011 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Arbeitgeberin begehrt den Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes P1 aus dem Betriebsrat, dessen Vorsitzender er ist.
Die Arbeitgeberin betreibt am Standort Dortmund einen Betrieb mit ca. 110 Arbeitnehmern, für den der beteiligte siebenköpfige Betriebsrat gewählt worden ist. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende in der Vergangenheit tatsächlich nur Amts- und keine Arbeitstätigkeiten durchgeführt hatte, teilte ihm die Arbeitgeberin nach der Neuwahl am 19.03.2010 mit, es sei beabsichtigt, ihn zukünftig auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einzusetzen.
Im Dezember 2010 schrieb die Arbeitgeberin die Besetzung von insgesamt acht Arbeitsplätzen aus, und zwar für folgende Tätigkeiten:
Zugführer/innen: 4 Arbeitsplätze
Mitarbeiter/innen im ServiceCenter
(Urlaubs- und Krankheitsvertretung): 3 Arbeitsplätze
Operator: 1 Arbeitsplatz
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