LAG Hamm - Beschluss vom 19.03.2012
10 TaBVGa 5/12
Normen:
BetrVG § 19 Abs.1; WO § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 1/12

Ausschluss einer Liste von der Wahl zum Betriebsrat im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 5/12

DRsp Nr. 2012/10597

Ausschluss einer Liste von der Wahl zum Betriebsrat im Wege einstweiliger Verfügung

1. Ein korrigierender gerichtlicher Eingriff im Wege einstweiliger Verfügung in das laufende Wahlverfahren zum Betriebsrat und der Ausschluss einer Vorschlagsliste sind nur zulässig, wenn die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu erwarten ist. Dies ist nur der Fall, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit gem. § 19 Abs. 1 BetrVG reicht hingegen nicht aus.2. Es ist höchstrichterlich ungeklärt, ob der Wahlvorstand nach Ablauf der zweiwöchigen Einreichungsfrist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 WO noch eine Nachfrist gewähren darf, um eine gültige Liste einzureichen. Gerade deshalb verbietet sich aber ein Eingriff in den Wahlvorgang im Wege einstweiliger Verfügung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitnehmer K1, G1, S2, W1, J1 und K2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.03.2012 2 BVGa 1/12 abgeändert.

Der Antrag wird abgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs.1; WO § 8 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulassung einer Vorschlagsliste zur bevorstehenden Betriebsratswahl.