Auf die Beschwerde der Arbeitnehmer K1, G1, S2, W1, J1 und K2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.03.2012 2 BVGa 1/12 abgeändert.
Der Antrag wird abgewiesen.
A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulassung einer Vorschlagsliste zur bevorstehenden Betriebsratswahl.
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