LAG Hamm - Urteil vom 21.07.2010
5 Sa 1/10
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1073/08

Ausschluss einer Lehramtsbewerberin vom Einstellungsverfahren bei festgestelltem Eignungsmangel

LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1/10

DRsp Nr. 2010/18840

Ausschluss einer Lehramtsbewerberin vom Einstellungsverfahren bei festgestelltem Eignungsmangel

1. Mit Art. 33 Abs. 2 GG ist es nicht vereinbar, wenn ein Lehramtsbewerber, der sich in einem früheren Bewerbungsverfahren als ungeeignet erwiesen hat, von zukünftigen Lehrereinstellungsverfahren dauerhaft und einschränkungslos ausgeschlossen wird. 2. Ein solcher Bewerber ist zum Lehrereinstellungsverfahren zuzulassen, wenn er zumindest plausible Gründe vorträgt und ggf. beweist, derentwegen die Eignungsmängel (hier: fehlende gesundheitliche Eignung) inzwischen weggefallen sind.

1. Grundsätzlich ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, dass der öffentliche Dienstherr oder der öffentliche Arbeitgeber ein Anforderungsprofil für zu besetzende Positionen erstellt, mit dessen Hilfe ungeeignete von grundsätzlich geeigneten Bewerbern von vornherein gesondert werden; das Anforderungsprofil darf jedoch nur darauf abzielen, eindeutig ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen.