LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2004
9 Sa 2168/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1454/03

Ausschluss des Wiedereinstellungsanspruchs nach vergleichsweiser Einigung über betriebsbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 2168/03

DRsp Nr. 2004/7071

Ausschluss des Wiedereinstellungsanspruchs nach vergleichsweiser Einigung über betriebsbedingte Kündigung

1. Sind sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum angegebenen Datum sein Ende findet, wird damit nicht nur eine Vereinbarung über den Beendigungszeitpunkt sondern auch über den Grund der Beendigung getroffen.2. Haben die Parteien außer Streit gestellt, dass betriebsbedingte Gründe das Ende des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, kann die Wiedereinstellung nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung gar nicht vorgelegen haben.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Prozessparteien streiten um einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Wiedereinstellung.

Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25.11.2003 (S. 3 bis 6 = Bl. 60 bis 63 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,