LAG Hamburg - Beschluss vom 16.08.2010
4 Ta 16/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs.1 Nr.1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 233/08

Ausschluss der Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss vor Klageerhebung

LAG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 16/10

DRsp Nr. 2010/16824

Ausschluss der Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss vor Klageerhebung

1. Die Terminsgebühr setzt nicht, wie ihre Bezeichnung eigentlich suggeriert, die Teilnahme an einem Termin, also an einer mündlichen Verhandlung, sei es eine Güteverhandlung oder einer streitige Kammerverhandlung, voraus, sondern die Gebühr wird bereits dann fällig, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Einreichung der Klage mit dem Gegner mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits verhandelt. 2. Noch nicht einmal der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ist erforderlich, sondern die Terminsgebühr wird z.B. auch dann fällig, wenn nach Einreichung der Klage ein privatschriftlicher Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wird. 3. Eine Terminsgebühr kann aber dann nicht entstehen, wenn der Vergleich bereits vor der Einreichung der Klage abgeschlossen worden ist.

Die sofortige Beschwerde der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2010 - 20 Ca 233/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs.1 Nr.1; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.