LAG Hamm - Urteil vom 20.05.2011
10 Sa 2001/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art 20 Abs. 3; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 271 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; TVG § 3 Abs. 1; MTV Zeitarbeit § 10; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3099/09

Ausschluss der Inhaltskontrolle bei arbeitsvertraglicher Globalverweisung auf Tarifvertrag; wirksame Globalverweisung bei kurz bemessener tariflicher Ausschlussfrist; unbegründete Klage auf Fahrkostenerstattung bei Versäumung tarifvertraglicher Ausschlussfrist; Berufungsbegründung bei fehlenden Urteilsgründen

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 2001/10

DRsp Nr. 2011/13872

Ausschluss der Inhaltskontrolle bei arbeitsvertraglicher Globalverweisung auf Tarifvertrag; wirksame Globalverweisung bei kurz bemessener tariflicher Ausschlussfrist; unbegründete Klage auf Fahrkostenerstattung bei Versäumung tarifvertraglicher Ausschlussfrist; Berufungsbegründung bei fehlenden Urteilsgründen

1. Liegt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist kein mit Entscheidungsgründen versehenes (ordnungsgemäßes) Urteil vor, genügt insoweit die Auseinandersetzung mit den hypothetischen Entscheidungsgründen, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu genügen; ist dies nicht möglich, kann mit der Berufung auch angegriffen werden, dass das arbeitsgerichtliche Urteil nicht mit Gründen versehen ist. 2. Nach § 10 MTV Zeitarbeit sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.