LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2010
5 Sa 628/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; RTV 2001 (Gebäudereinigerhandwerk Nds) § 12; RTV 2001 (Gebäudereinigerhandwerk Nds) § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 561/09

Ausschluss der Inhaltskontrolle bei arbeitsvertraglicher Globalverweisung auf einschlägigen Tarifvertrag; unbegründete Klage auf Jahressonderzahlung bei Anspruchsverfall aufgrund tariflicher Verfallsklausel

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 628/10

DRsp Nr. 2010/19540

Ausschluss der Inhaltskontrolle bei arbeitsvertraglicher Globalverweisung auf einschlägigen Tarifvertrag; unbegründete Klage auf Jahressonderzahlung bei Anspruchsverfall aufgrund tariflicher Verfallsklausel

1. Die Inhaltskontrolle einer in Bezug genommenen Ausschlussfrist hat aufgrund der Privilegierung des § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, derzufolge Tarifverträge Rechtsvorschriften gleich stehen, jedenfalls dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Bezugnahme nicht auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages beschränkt; erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrages begründet die Vermutung, dass die divergierenden Interessen angemessen ausgeglichen sind. 2. Eine Verweisungsnorm im Arbeitsvertrag hat den Rechtscharakter einer Globalverweisung, auch wenn der Arbeitsvertrag der Parteien einige individuelle Regelungen beinhaltet, die von den tarifvertraglichen Bestimmungen abweichen.